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FG Köln Beschluss v. - 10 K 1157/04 EFG 2004 S. 1627

Gesetze: FGO § 142 Abs 1, ZPO § 144, FGO § 142

Kosten:

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im Klageverfahren

Leitsatz

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig und PKH zu versagen, wenn das Klageverfahren durch die Säumigkeit des Klägers veranlasst worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die zur Bescheidänderung führenden Unterlagen (hier: Zusammenveranlagungsantrag und Zustimmung des Ehepartners) erst im Klageverfahren vorgelegt werden, obwohl dies schon im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1627
EFG 2004 S. 1627 Nr. 21
YAAAB-24679

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 18.06.2004 - 10 K 1157/04

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