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FG Bremen Urteil v. - 1 K 639/02 (3), 1 K 642/02 (3) EFG 2004 S. 1492

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 90 Abs. 2, AO 1977 § 88, AO 1977 § 153 Abs. 1, EStG 1997 § 32b

Neue Tatsachen

Umfang der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Bezug von Versorgungseinkünften aus den USA)

Treu und Glauben

Berichtigung der Steuererklärung

Einkommensteuern 1997 bis 2000

Leitsätze

1. Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflicht grob, wenn er über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg seine von einer Auslandskasse bezogenen Versorgungseinkünfte nicht in seiner Steuererklärung offenlegt, die in den Steuererklärungsvordrucken ausdrücklich gestellten Fragen nach dem ausgeübten Beruf, der erzielten Einkunftsart, nach ausländischen Einkünften und Steuern, nach Versorgungsbezügen sowie nach steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht beantwortet und hierzu vorhandene Unterlagen nicht vorlegt.

2. Der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen kann Vertrauensschutz nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass er sich der steuerlichen Behandlung der verschwiegenen Einkünfte, nämlich der Besteuerung mit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, anschließt. Durch Abgabe dieser Erklärung entspricht der Steuerpflichtige der ihm gemäß § 153 Abs. 1 AO obliegenden gesetzlichen Berichtigungspflicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1492
OAAAB-24678

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FG Bremen, Urteil v. 17.06.2004 - 1 K 639/02 (3), 1 K 642/02 (3)

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