Keine Berücksichtigung von Ausbildungskosten über des
Ausbildunsfreibetrag hinaus
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 33 a EStG
können Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes, wozu die gesamte
Schulbildung, also auch ein Erststudium an einer Fachhochschule gehört,
lediglich in Hohe der Ausbildungsfreibeträge berücksichtigt werden
Eine zusätzliche oder auch alternative Berücksichtigung
nachgewiesener höherer Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung nach
§ 33 EStG ist
ausgeschlossen.
2. Die Begrenzung der
berufsausbildungsbedingten Aufwendungen auf den (pauschalierten)
Ausbildungsfreibetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist
auch nicht geboten,
§ 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in
atypisch gelagerten Fällen über den Ausbildungsfreibetrag
hinausgehende berufsausbildungsbedingte Aufwendungen steuerlich zu
berücksichtigen seien.
3. Unter die vom
Ausbildungsfreibetrag typischerweise erfassten Aufwendungen fallen Kosten
für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und
andere vergleichbare Kosten. Das gilt auch für Studiengebühren, die
ebenso wie Schulgeldzahlungen ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind,
dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschbeträge abgegoltenen
Ausbildungskosten fallen wurden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1529 EFG 2004 S. 1529 Nr. 20 MAAAB-24670
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2004 - 10 K 210/02
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