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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 210/02 EFG 2004 S. 1529

Gesetze: EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 33a Abs. 5, EStG 1997 § 33, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Keine Berücksichtigung von Ausbildungskosten über des Ausbildunsfreibetrag hinaus

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 33 a EStG können Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes, wozu die gesamte Schulbildung, also auch ein Erststudium an einer Fachhochschule gehört, lediglich in Hohe der Ausbildungsfreibeträge berücksichtigt werden Eine zusätzliche oder auch alternative Berücksichtigung nachgewiesener höherer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist ausgeschlossen.

2. Die Begrenzung der berufsausbildungsbedingten Aufwendungen auf den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist auch nicht geboten, § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in atypisch gelagerten Fällen über den Ausbildungsfreibetrag hinausgehende berufsausbildungsbedingte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien.

3. Unter die vom Ausbildungsfreibetrag typischerweise erfassten Aufwendungen fallen Kosten für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und andere vergleichbare Kosten. Das gilt auch für Studiengebühren, die ebenso wie Schulgeldzahlungen ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschbeträge abgegoltenen Ausbildungskosten fallen wurden.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1529
EFG 2004 S. 1529 Nr. 20
MAAAB-24670

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2004 - 10 K 210/02

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