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BGH 07.06.1993 II ZR 81/92
Gesellschaftsrecht; | Unwirksamkeit nicht formgültiger satzungsdurchbrechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam. Durch eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene Abrede der Gesellschafter kann nicht bewirkt werden, daß eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung (hier: Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern) ohne weiteres (mit Dauerwirkung) geändert wird ().