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Oberfinanzdirektion Rostock - O 1524 - St 124

Pfändung von Kraftfahrzeugen;

Anbringen eines Radblockierschlosses (Parkkralle) zur Sicherung gepfändeter Kraftfahrzeuge

Bezug:

Zur Sicherung gepfändeter Kraftfahrzeuge (Motorräder, Kleinkrafträder, Pkw, Lkw, Wohnwagen, Anhänger) wegen vollstreckbarer Steuerforderungen haben die zuständigen Vollstreckungsorgane (Vollziehungsbeamte) der Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern ab sofort als Hilfsmittel ein Radblockierschloss (Parkkralle) einzusetzen. Die Auslieferung der Parkkrallen an die Finanzämter erfolgt mit einer gesonderten Lieferung und sind den zuständigen Vollstreckungsorganen (Vollziehungsbeamte) zu übergeben.

Die Parkkrallen sind von den zuständigen Vollstreckungsorganen (sachlich und örtlich zuständigen Vollziehungsbeamten) in allen geeigneten Fällen der Vollstreckung bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen einzusetzen. Dies gilt auch für die Vollstreckung wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer. Die Kleinbetragsgrenzen sowie die nachfolgenden Regelungen sind zu beachten.

I. Bei der Frage, ob die Parkkralle zum Einsatz kommt, ist folgendes zu beachten:

  1. Die Parkkralle kann angelegt werden zur Sicherung gepfändeter Fahrzeuge, die vorerst im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen (Abschn. 46 Abs. 6 VollzA).

  2. Das Fahrzeug darf, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum verbleibt, den Verkehr weder behindern noch sonst wie beeinträchtigen.

  3. Das Parken muss an dem Standort zulässig sein. Es ist darauf zu achten, dass keine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt (Verbotsschilder beachten!).

  4. Das Fahrzeug darf nicht in einem unsicheren Gebiet abgestellt sein („Unsichere Gebiete sind solche, in denen kein Bürger über Nacht oder mehrere Tage sein Fahrzeug freiwillig unbeaufsichtigt zurücklassen würde, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beschädigung des Fahrzeuges zu erwarten wäre”). In diesen Fällen ist das Fahrzeug nach Pfändung unverzüglich durch einen Abschleppunternehmer fachgerecht abzuschleppen zu lassen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Parkkralle aufgrund technischer Umstände (z.B. Reifengröße) nicht zum Einsatz kommen kann.

II. Beim Einsatz der Parkkrallen ist folgendes zu beachten:

  1. Die Parkkralle ist nach Möglichkeit auf der Fahrerseite am vorderen Reifen anzubringen. Insbesondere bei Gefährdung des Vollziehungsbeamten durch den fließenden Verkehr kann die Parkkralle – soweit dies wegen der Bordsteinkante möglich ist – auch am vorderen der Fahrbahn abgewandeten Reifen montiert werden.

  2. Zu jeder Parkkralle gehören mehrere Schlüssel. Je ein Schlüssel verbleibt bei der Vollstreckungsstelle und der Geschäftsstelle.

  3. Auf die Blockierung ist mit zwei entsprechenden Aufklebern (Pfandsiegel Parkkralle 614/087) hinzuweisen. Die Aufkleber sind auf beiden vorderen Seitenfenstern anzubringen und mit der Telefonnummer der Geschäftsstelle zu versehen, um die Kontaktaufnahme des Schuldners zu ermöglichen.

  4. Zahlt der Vollstreckungsschuldner und weist die Zahlung nach, ist der Vollstreckungsbeamte unverzüglich zu informieren, damit dieser die Parkkralle schnellstmöglich entfernt.

  5. Der Vollstreckungsschuldner wird mit anliegendem Vordruck 614/094 über die Blockierung seines Fahrzeuges unmittelbar informiert. Dies geschieht durch Einwurf in seinen Briefkasten, gleichzeitig wird der Vollstreckungsschuldner durch einen entsprechenden Briefkasten-Aufkleber auf wichtige Post hingewiesen (gehen den Finanzämtern mit gesonderter Post zu).

  6. Die Blockierung des gepfändeten Fahrzeuges ist in der Niederschrift über die Pfändung zu vermerken. Daneben sollte auch dokumentiert werden, wo (genau) die Warnplaketten angebracht wurden und dass der Vollstreckungsschuldner über die Blockierung informiert wurde. Erfolgte die Pfändung des Fahrzeuges in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, ist ihm eine Abschrift der Niederschrift über die Pfändung am Folgetag durch den Innendienst zuzusenden (Abschn. 48 Abs. 2 VollzA).

  7. Der Vollstreckungsbeamte unterrichtet die Vollstreckungsstelle umgehend über die Blockiermaßnahme.

  8. Erfolgte die Pfändung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum, so zeigt der Vollziehungsbeamte den örtlichen Ordnungsbehörden (Kfz-Zulassungsstelle, Polizei) unverzüglich an, dass -längstens für die Dauer von drei Tagen- ein Fahrzeug durch den VollzB blockiert wurde. Die Ordnungsbehörden sind auch zu verständigen, wenn das Fahrzeug nach erfolgter Pfändung sofort abgeschleppt wurde.

  9. Zahlt der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb von 3 Tagen seine Steuerschulden (einschl. Vollstreckungskosten) oder entfällt binnen dieser Zeit nicht aus einem anderen Grunde die Voraussetzung für die Pfändungsmaßnahme (z. B. durch Nachweis des Eigentums eines Dritten o. ä.) so ist das Fahrzeug wie bisher abschleppen zu lassen. Dies wird dem Vollstreckungsschuldner in der Benachrichtigung über die Blockierung angekündigt (s. Anlagemuster). Das Muster wird als Word-Datei unter UNIFA zur Verfügung gestellt.

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Fundstelle(n):
JAAAB-24606