Oberfinanzdirektion Karlsruhe - FG 2018 - St 412

Auswirkungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG)

Im KostRMoG (BGBl 2004 I S. 718) wurde eine Reihe von Kostengesetzen geändert. Diese Änderungen haben teilweise auch Auswirkungen auf Verfahren vor den Finanzgerichten. Im einzelnen wurden

  • das Gerichtskostengesetz (GKG) und das dazugehörige Kostenverzeichnis neu gefasst,

  • das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zusammengefasst und

  • die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt.

Für Verfahren vor den Finanzgerichten ergeben sich für Streitsachen, die ab dem anhängig werden, insbesondere folgende Änderungen:

Die Möglichkeit einer kostenfreien Rücknahme entfällt. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich jedoch um die Hälfte, wenn bestimmte Ermäßigungstatbestände erfüllt sind (vgl. die Gebührentatbestände Nr. 6111 und 6211 des Kostenverzeichnisses zu § 34 GKG n.F.).

Der Auffangstreitwert, der anzusetzen ist, wenn sonst keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts vorliegen, wurde auf 5.000 € (bisher 4.000 €) erhöht, § 52 Abs. 2 GKG n.F.

Für Kostenzwecke wird ein Mindeststreitwert von 1.000 € eingeführt (§ 52 Abs. 4 GKG n.F.). Eine Klage bzw. ein Antrag bleibt auch weiterhin zulässig, wenn die streitige Steuer weniger als 1.000 € beträgt. Für Kostenzwecke wird dann aber der Mindeststreitwert zu Grunde gelegt, um die Verfahrenskosten wenigstens halbwegs zu decken. § 94a FGO bleibt vom Mindeststreitwert unberührt.

Wie in anderen Gerichtszweigen bereits üblich, wird nun auch vor den Finanzgerichten die Verfahrensgebühr schon mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG n.F.). Die Verfahrensgebühr wird vorläufig nach dem Mindeststreitwert von 1.000 € bemessen (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F.) und beträgt daher 220 €. Sie ist vom Kläger auf Anforderung der Landesoberkasse zu entrichten. Die rechtzeitige Entrichtung der vorläufigen Verfahrensgebühr stellt jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.

Die Ersetzung der BRAGO durch das RVG hat Auswirkungen auf die Kosten, die das Finanzamt dem Kläger im Unterliegensfall zu erstatten hat. Das RVG tritt am in Kraft. Die BRAGO ist jedoch weiterhin anwendbar, wenn der Anwalt vor dem beauftragt wurde (§ 61 RVG). Wenn der Kläger durch einen Steuerberater vertreten wurde, sind die Vorschriften des RVG entsprechend anwendbar (§ 45 StBGebV). Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

Nach § 31 BRAGO erhielt der Anwalt je nach Verfahrensverlauf eine Prozessgebühr, eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr sowie eine Beweisgebühr, also insgesamt drei Gebühren. Gem. Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Anwalt insgesamt 2,8 Gebühren, nämlich eine Verfahrensgebühr von 1,6 und eine Terminsgebühr von 1,2. Die Verfahrensgebühr wird gekürzt, wenn der Anwalt bereits im Einspruchsverfahren tätig war. Die Beweisgebühr wurde abgeschafft. Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr kann eine Erledigungsgebühr von 1,3 entstehen (einschlägig ist der Gebührentatbestand Nr. 1004 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, weil es sich bei dem Finanzgericht um ein oberstes Landesgericht handelt).

Für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr von 1,6 und eine Terminsgebühr von 1,2. Für das Revisionsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr von 1,6 und eine Terminsgebühr von 1,5. Die Verfahrensgebühr für das NZB-Verfahren wird auf die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren angerechnet. Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr kann eine Erledigungsgebühr von 1,3 entstehen.

Bei mehreren Auftraggebern (z. B. zusammenveranlagten Eheleuten) erhöhen sich die Verfahrensgebühren um je 0,3 für die zweite und jede weitere Person, jedoch höchstens um 2,0.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - FG 2018 - St 412

Fundstelle(n):
PAAAB-24604