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Umsatzsteuer | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 UStG)
Nach § 18 Abs. 12 UStG haben im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen FA anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG ) unterliegen bzw. der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 3 UStG nicht schuldet. Zu dieser mit Wirkung vom durch das StÄndG 2003 eingefügten Neuregelung nimmt das ausführlich Stellung. Die Anlage 1 zu diesem Schreiben enthält das Vordruckmuster USt 1 TU Anzeige über grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG). Das Vordruckmuster USt 1 TV Bes...BStBl 2002 I S. 493