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Körperschaftsteuer | Korrektur der Pensionsrückstellung bei Zusage einer sog. Übermaßrente (§ 6a EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der st. Rspr. des BFH seit dem Urt. v. - IV R 170/73, BStBl 1976 II S. 142). (2) Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der st. Rspr. des BFH). (3) In die hierbei anzuse...