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Einkommensteuer | Fortführung eines Hotelbetriebs in reduziertem Umfang
Entfällt im Zuge einer betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen, so liegt dennoch keine Betriebsaufgabe vor, wenn die Verknüpfung der verbliebenen Betriebsmittel zu einem einheitlichen Betrieb und die Absicht zur Erzielung von Gewinnen fortbestehen. Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört, der Betrieb aber nach deren Wiederherstellung oder Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen wird. Ändert sich der Zweck, ist die Identität des Betriebs gewahrt, wenn nach der Verkehrsanschauung der nunmehr verfolgte Zweck mit dem bisherigen Zweck als identisch anzusehen ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Tätigkeit nach der Unterbrechung in reduziertem Umfang fortgesetzt wird oder sich zw...