BFH Beschluss v. - VIII B 219/03

Zuordnung von Einkünften und Bezügen

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Die Darlegung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, setzt nach der ständigen Rechtsprechung substantiierte Ausführungen dazu voraus, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits entschieden, muss eingehend begründet werden, weshalb es im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung gleichwohl einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.

Die Klägerin trägt vor, die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres die Einkünfte und Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 entfallen, sei für den Fall von Abfindungszahlungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die BFH-Rechtsprechung sei zum Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden ergangen. Dieses sei mit den genannten Abfindungszahlungen nur in eingeschränktem Umfang vergleichbar. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass der BFH die Rechtsfrage, auf welche Monate Einkünfte und Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG 2002 entfallen, nicht nur für das Entlassungsgeld, sondern allgemein beantwortet hat. Maßgebend ist danach der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung (vgl. z.B. Senatsurteil vom VIII R 57/00, BFHE 199, 194, BStBl II 2002, 746). Durch die bloße Behauptung, für einen solchen Ansatz fehle eine Rechtsgrundlage, hat die Klägerin nicht in ausreichender Weise dargetan, dass die Rechtsfrage erneut einer Entscheidung bedarf.

Auch die Ausführungen der Klägerin, die Abfindungszahlungen seien deshalb keine im Streitjahr zu berücksichtigenden Einkünfte, weil ihr Sohn die Abfindung möglicherweise in einem späteren Jahr zurückzahlen müsse, sind nicht ausreichend. Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung sogar zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses zu den Einkünften und Bezügen des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören kann, auch wenn der überzahlte Betrag in späteren Jahren zurückgefordert wird (, BFH/NV 2002, 1430).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
LAAAB-24520