Investitionszulage 2005 – Information über die Neuregelungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) verabschiedet. Es ist bereits veröffentlicht (BGBl 2004 I S. 438, BStBl 2004 I S. 354).
Durch das InvZulG 2005 ist für die Ende 2004 auslaufende Förderung betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen nach § 2 InvZulG 1999 eine Nachfolgeregelung geschaffen worden. Die zurzeit geltende betriebliche Investitionsförderung wird hierdurch bis Ende 2006 in modifizierter und an das EU-Recht angepasster Form fortgeführt.
Da das InvZulG 2005 noch der Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf, ist es noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht anwendbar (§ 10 InvZulG 2005). Insoweit muss die Bekanntgabe der Genehmigung im Bundesgesetzblatt abgewartet werden.
Eine Förderung von Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden entsprechend der Regelungen des § 3 und § 3a InvZulG 1999 ist nach dem InvZulG 2005 nicht mehr vorgesehen.
Das InvZulG 2005 begünstigt grundsätzlich folgende betriebliche Investitionen:
Erstinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen
in bewegliche neue abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und neue gewerbliche Gebäude, die
nach dem und vor dem begonnen und
nach dem und vor dem abgeschlossen werden oder
nach dem abgeschlossen werden, soweit vor dem Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
Darüber hinaus müssen die Wirtschaftsgüter bzw. Gebäude während des Bindungszeitraums die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bzw. Verwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Aufgrund des InvZulG 2005 sind erstmals folgende Besonderheiten bzw. Einschränkungen zu beachten:
In den Fällen der Nutzungsüberlassung müssen Anspruchsberechtigte, die selbst keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder produktionsnaher Dienstleistungen unterhalten (z. B. Leasingunternehmen), durch eine Bescheinigung der für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” zuständigen Bewilligungsbehörde (GA-Behörde) nachweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005).
Die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage kommt nur noch unter der Voraussetzung in Betracht, dass ein begünstigter Betrieb die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (§ 2 Abs. 7 InvZulG 2005).
Eine durch die Verwendung eines begünstigten Wirtschaftsguts ausgelöste verdeckte Gewinnausschüttung gilt als Privatnutzung und hat damit Einfluss auf das Vorliegen der Nutzungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005).
Den Anspruchsberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, ein gefördertes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der Zugehörigkeits- und Verbleibensfrist durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues Wirtschaftsgut zu ersetzen. Das Ersatzwirtschaftsgut muss in diesem Falle jedoch in der dann noch verbleibenden Zeit des Bindungszeitraums die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des ersetzten Wirtschaftsguts erfüllen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005).
Finanzministerium des Saarlands v. - B/3-2 - 118/2004 - InvZu 1271
Fundstelle(n):
XAAAB-24448