OFD München - S 0131 - 5 St 311

§ 31 AO; Mitteilungen gem. § 31 Abs. 2 AO an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;
Übersendung von Prüfungsberichten

Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben das Recht und die Verpflichtung, beim Arbeitgeber Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.

Deshalb ist gem. FMS vom (Az.: 37 – S 0131 – 9/4 – 43 361) die Rechtsauffassung zu vertreten, dass

  • Lohnsteuerprüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgem zu übermitteln sind und dabei

  • abzutrennen sind, soweit vorhanden:

    Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,

    Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,

    Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.

Aufgrund der Neufassung des § 31 AO durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom (BStBl 2002 I S. 816) besteht seitens der Finanzbehörden nunmehr eine Verpflichtung zur Übersendung der Unterlagen auf Anforderung, nicht mehr nur eine Berechtigung. Die Mitteilungspflicht entfällt lediglich dann, wenn deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Eine Übersendung von Betriebsprüfungsberichten ist wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich. Betriebsprüfungsberichte enthalten eine Vielzahl von Informationen, die für die Beiträge in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nicht relevant sind. Deren Offenbarung ist von § 31 Abs. 2 AO nicht gedeckt und deshalb unbefugt im Sinne des § 30 AO. Eine mögliche Aussonderung beitragsrelevanter Daten hätte einen unverhältnismäßig großen Aufwand zur Folge, was zu Lasten der eigentlichen Prüfungstätigkeit ginge. In der Regel ist deshalb hiervon abzusehen. In besonderen Einzelfällen (z.B. gefälschte Lohnkonten) kann es geboten sein, Prüfungsfeststellungen unaufgefordert an die Träger der Rentenversicherung weiterzugeben.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0131 - 5 St 311
OFD Nürnberg v. - S 0131 - 16/St 24

Fundstelle(n):
NAAAB-24447