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FG München Urteil v. - 14 K 2886/03 EFG 2004 S. 1329

Gesetze: UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993/1999 § 3 Abs. 12 S. 2 UStG 1993/1999 § 10 Abs. 2 S. 2 UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 1993/1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a UStR 2000 Abschn. 177 Abs. 3 S. 1

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei sog. Werbemobilien

Leitsatz

1. Erhalten soziale Institutionen Kraftfahrzeuge als sog. Werbemobilien zur Verfügung gestellt und verpflichten sich auf diesen Werbung anzubringen und über einen fünfjährigen Zeitraum zu dulden, entsteht die sich nach dem Einkaufspreis der Kraftfahrzeuge unabhängig von einer Wertminderung durch das Bekleben mit Folien bemessende Umsatzsteuer bei Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Fahrzeugen.

2. Die Vorsteuer aus der Werbegegenleistung kann erst im Zeitpunkt der Vollendung abgezogen werden, wenn eine Teilleistung ebenso nicht vorliegt, wie eine ordnungsmäßige Rechnung über die noch auszuführende Werbeleistung.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1329
EFG 2004 S. 1329 Nr. 17
WAAAB-24431

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FG München, Urteil v. 13.05.2004 - 14 K 2886/03

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