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BFH 05.02.2004 V R 90/01, NWB 30/2004 S. 241

Umsatzsteuer | unternehmerische Tätigkeit der Bundespost/TELEKOM

Mit Urt. v. - V R 90/01 hat der BFH zur unternehmerischen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 3 UStG 1980/1991 der Deutschen Bundespost/TELEKOM (TELEKOM) vor bzw. nach Inkrafttreten des PostStruktG Stellung genommen. Danach war die TELEKOM bis zum nicht unternehmerisch, sondern hoheitlich tätig. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens. Ab dem war sie Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG. Im konkreten Fall vermietete eine GbR mit Vertrag vom 8./ der TELEKOM ein noch zu errichtendes Bürogebäude für den von der TELEKOM beabsichtigten Betrieb einer Fernmeldefachschule und für Büronutzung. Hinsichtlich der Vermietung des Gebäudes an die TELEKOM ab konnte die GbR wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG verzichten und den Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Leistunge...

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