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Einkommensteuer | Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes (§§ 32c, 34 EStG)
Wie der entschieden hat, bleibt bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) unberücksichtigt. – Anmerkung: Die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, die nur in den VZ 1994 bis 2000 gegolten hatte und kommt für den Streitfall zu einem Ergebnis, das durch eine mögliche Erklärung der Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG a. F. durch das BVerfG nicht betroffen wäre. Bekanntlich ist beim BVerfG noch immer der (BStBl 1999 II S. 450) anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvL 2/99).