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BSG 08.06.1993 1 RK 43/92

Krankenversicherung; | Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne von § 53 SGB V

An einer Hilfe- bzw. Pflegebedürftigkeit ,,in sehr hohem Maße'' als Voraussetzung für das Vorliegen einer Schwerpflegebedürftigkeit fehlt es nicht deshalb, weil der Betroffene einer regelmäßigen und intensiven Hilfe nicht ,,in nahezu allen Bereichen'' des täglichen Lebens bedarf. Dieses Erfordernis umschreibt nur den Regelfall und schließt nicht aus, daß in Einzelfällen eine Hilfebedürftigkeit in einigen Bereichen ausreichen kann, wenn dort nach Art, Intensität, Umfang und besonderen Belastungen der Pflege ein besonders hoher Hilfebedarf besteht (). Hilfslosigkeit i. S. von § 53 SGB V liegt nicht nur dann vor, wenn die vorhandenen Defizite durch aktive Hilfeleistungen ausgeglichen werden müssen, sondern auch dann, wenn die Verrichtungen des täglichen Lebens zwar m...

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