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Schadensersatzrecht; | Nutzungsausfall bei Privatflugzeug
Der reparaturbedingte zeitweise Verlust der Möglichkeit, ein Privatflugzeug für sich selbst zu nutzen, stellt grds. keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls ist in diesen Fällen nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Privatflugzeuges in einer für seine eigene wirtschaftliche Lebenshaltung typischen Weise angewiesen ist, wobei dieses Flugzeug eine zentrale hohe Bedeutung für seine eigene Lebenshaltung haben muß, so daß sich die Funktionsstörung nach der Verkehrsanschauung typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung auswirkt (OLG Oldenburg, Urt. v. - 2 U 219/92, ZfS 1993, 193; im Anschluß an BGH NJW 1987, 50 ff.: Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses wegen eines deliktischen Eingriffs).