BFH Beschluss v. - IX B 59/04

Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln; Berichtigung des Protokolls durch das FG; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Würdigung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, §§ 116, 155; ZPO § 295

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger hat —wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat— keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Zudem geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln —wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs— das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung (des rechtskundigen Klägers) zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2001, 1037; vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Eine Protokollberichtigung (wegen der gerügten Unvollständigkeit) kann grundsätzlich nur durch das Finanzgericht (FG) vorgenommen werden (vgl. , BFH/NV 2003, 1604).

Im Übrigen macht der Kläger mit seinen Ausführungen letztlich eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das FG geltend, rügt also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-24341