Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft
Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft, ohne dass eine Organschaft bzw. ein Gewinnabführungsvertrag vorliegen, so können gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 6/04) die übernommenen Verluste nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Verlustübernahme im Ergebnis durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und ein hinreichendes eigenbetriebliches Interesse an der Eingehung der Verpflichtung nicht erkennbar ist.