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BBK 14/2004 S. 4417

Investitionszulage für Regal- und Schrankwände in einer Apotheke

Nach dem InvZulG begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher WG. Der Begriff des beweglichen WG bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des BGB nehmen. Handelt es sich bei in eine Apotheke eingebauten Schrank- und Regalwänden um wesentliche Gebäudebestandteile, besteht gem. kein Anspruch auf InvZul für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Des Weiteren erläutert das FG, weshalb die Regal- und Schrankwände im Urteilsfall nicht als Scheinbestandteile des Gebäudes oder Betriebsvorrichtungen, sondern als unbewegliche wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind.

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