Arbeitnehmereigenschaft des
Gesellschafter-Geschäftsführers
Lohnsteuer-Nachforderung und Lohnsteuerhaftung
Leitsatz
1. Die Arbeitnehmereigenschaft im
Lohnsteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht ist für jedes Rechtsgebiet
gesondert zu beurteilen und kann im Einzelfall unterschiedlich sein, wenngleich
auch weitgehende Übereinstimmung besteht.
2. Ein zu weniger als der Hälfte
an der Gesellschaft (GmbH) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der GmbH anzusehen, wenn er
nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche
Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Eine
Abhängigkeit in diesem Sinne ist bei einem zu 40 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anzunehmen, wenn nach dem
Anstellungsvertrag ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung
ausgeschlossen ist, ihm allein die gesamte Leitung des Betriebs und Bestimmung
der innerbetrieblichen Organisation obliegt, er nach dem Willen der
Vertragsparteien die Stellung des Arbeitgebers im Sinne der arbeitsrechtlichen
und sozialrechtlichen Vorschriften innehaben soll, von den Beschränkungen
des Selbstkontrahierens befreit ist und auch bei der Festlegung seines Urlaubs
keinen wesentlichen Beschränkungen unterliegt.
3. Ist die Gesellschaft hiernach
(Leitsatz 2) zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen
Unfallversicherung für den Geschäftsführer nicht gesetzlich
verpflichtet, so handelt es sich bei den gezahlten Beiträgen um
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die darauf entfallende Lohnsteuer kann
die Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1035 EFG 2004 S. 1035 Nr. 14 FAAAB-24240
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 29.04.2004 - 2 K 291/00
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.