Gesetze: VO (EWG) Nr. 2658/87 Anh. I Teil I Titel I A 3a VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1
Ausfuhrerstattung: Einreihung nach Warenbeschaffenheit, nicht nach Verpackungsart
Leitsatz
Aus der allgemeinen Vorschrift 3a der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L/1 ff.) ergibt sich, dass die Einreihung in die Position mit der genaueren
Warenbezeichnung erfolgen muss.
Maßgeblich ist dabei nicht die Verpackungsart, sondern die Warenbeschaffenheit (hier Abgrenzung zwischen den Marktordnungswarenlistennummern
0202 3090 9500 und 0202 3090 9400).
Eine Fehlmenge von ca. 0,5%, die sich aus der Differenz zwischen der angemeldeten Menge und der als in den freien Verkehr
des Drittlandes überführt nachgewiesenen Menge errechnet, ist bei der Berechnung des Erstattungsbetrages nicht in Abzug zu
bringen, wenn sie auf Verdunstung, auf Wiegeungenauigkeiten oder auf ähnliche Ursachen zurückgeführt werden kann.
Aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ergibt sich, dass keine Ausfuhrerstattung für eine gezogene
Probe beansprucht werden kann, die nicht verwertet, sondern dem Ausführer zur Aufbewahrung übergeben wurde.
Fundstelle(n): BAAAB-24224
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.03.2004 - IV 275/02
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