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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 275/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2658/87 Anh. I Teil I Titel I A 3a VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1

Ausfuhrerstattung: Einreihung nach Warenbeschaffenheit, nicht nach Verpackungsart

Leitsatz

Aus der allgemeinen Vorschrift 3a der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L/1 ff.) ergibt sich, dass die Einreihung in die Position mit der genaueren Warenbezeichnung erfolgen muss.

Maßgeblich ist dabei nicht die Verpackungsart, sondern die Warenbeschaffenheit (hier Abgrenzung zwischen den Marktordnungswarenlistennummern 0202 3090 9500 und 0202 3090 9400).

Eine Fehlmenge von ca. 0,5%, die sich aus der Differenz zwischen der angemeldeten Menge und der als in den freien Verkehr des Drittlandes überführt nachgewiesenen Menge errechnet, ist bei der Berechnung des Erstattungsbetrages nicht in Abzug zu bringen, wenn sie auf Verdunstung, auf Wiegeungenauigkeiten oder auf ähnliche Ursachen zurückgeführt werden kann.

Aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ergibt sich, dass keine Ausfuhrerstattung für eine gezogene Probe beansprucht werden kann, die nicht verwertet, sondern dem Ausführer zur Aufbewahrung übergeben wurde.

Fundstelle(n):
BAAAB-24224

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.03.2004 - IV 275/02

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