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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 18/04

Gesetze: ZK Art. 70 Abs.1 ZK Art. 71 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1

Ausfuhrerstattung: Teilbeschau - Umfang einer repräsentativen Probe

Leitsatz

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 macht deutlich, dass sich eine repräsentative Stichprobe nicht auf eine einzelne Probe reduzieren kann; um Zufallsergebnisse zu vermeiden, muss eine Stichprobe vielmehr eine am Gesamtumfang der Handelsmenge orientierte Größe aufweisen.

Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 enthält die zu verallgemeinernde Vorgabe des Gemeinschaftsverordnungsgebers, dass eine repräsentative Probe vollständige Kartons der Ausfuhrsendung umfassen muss.

Zur Feststellung der Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse - hier: Geflügelschlachtkörper - ist die Entnahme und Begutachtung von zwei vollständigen Kartons erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-24215

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.03.2004 - IV 18/04

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