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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VII 285/03

Gesetze: GG Art. 3 FGO§ 69 Nr. 2 FGO § 69 Nr. 3

Spielgerätesteuer: Verdoppelung des Steuersatzes

Leitsatz

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe, die die bisherige pauschale Besteuerung von Spielautomaten unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, nämlich Praktikabilität sowie gleichmäßige und sichere Steuererhebung, nunmehr entfallen sind. Da sich die verfassungsmäßigen Zweifel allein auf die Verdoppelung des Steuersatzes beziehen, würde auch bei einer Verfassungswidrigkeit des 3. Gesetzes zur Änderung des SpStG die Steuer gleichwohl nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Steuersatz von DM 300 zu erheben sein, denn für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit eines Steuersatzes von DM 600 auch auf eine Besteuerung mit DM 300 verzichtet hätte und Geräte in Spielhallen unversteuert gelassen oder nur mit einem geringeren Betrag als DM 300 besteuert hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Fundstelle(n):
OAAAB-24211

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.02.2004 - VII 285/03

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