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Öffentlicher Dienst; | Beihilfeanspruch für unterhälftig Teilzeitbeschäftigte
Der Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter vom Beihilfeanspruch (§ 40 BAT und Beihilfeverordnung) verstößt gegen § 2 Abs. 1 BSchFG. Auch unterhälftig Teilzeitbeschäftigte sind mit den vollzeitbeschäftigten und den mindestens hälftig teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichzubehandeln. Die Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wie teilzeitbeschäftigte Beamte ist kein sachlicher Unterscheidungsgrund. Die Auffassung, bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung sei davon auszugehen, daß die Krankenversorgung des Arbeitnehmers anderweit sichergestellt sei, kann nicht allgemein unterstellt werden ().