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Zuwendungen an Stiftungen als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung
Die Entscheidung des BGH
Mit einer neuen Entscheidung des BGH liegt erstmals eine jüngere Stellungnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Zuwendungen an Stiftungen und Pflichtteilsrecht vor.
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Der BGH hatte zu beurteilen, ob eine zweckgebundene Spende an eine gemeinnützige Stiftung eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung i. S. der §§ 2325, 2329 BGB darstellt. Dies wurde von der Vorinstanz (OLG Dresden) mit der Begründung abgelehnt, dass zwischen dem Erblasser und der beklagten Stiftung ein Treuhandvermögen vorliege, das als Durchgangseigentum nicht zu einer objektiven und gefestigten Bereicherung des Empfängers führe. Dieses Urteil ist in der Literatur überwiegend ablehnend besprochen worden. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben.
OLG Dresden, Urt. v. - 7 U 2905/01. Rawert, NWJ 2002 S. 3151; Muscheler, ZEV 2002 S. 417.
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung
Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB ist, dass der Erblasser der in Anspruch genommenen Stiftung eine Schenkung gemacht hat. Dieser Schenkungsbegriff wird von der herrschenden Meinung in Anlehnu...