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BAG 10.02.2004 9 AZR 89/03, NWB 29/2004 S. 235

Altersteilzeit | Bescheidung eines Antrags nach billigem Ermessen

Ein Arbeitgeber, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrags eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags zu entscheiden hat, ist hierbei nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht an den Maßstab billigen Ermessens gebunden. Es steht Tarifvertragsparteien frei, ob sie einen tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbaren, ob sie die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit von der Wahrung billigen Ermessens abhängig machen oder ob sie dem Arbeitgeber die freie Entscheidung überlassen. Wird dem Arbeitgeber die freie Entscheidung überlassen, ob er in seinem Betrieb oder Unternehmen überhaupt Altersteilzeit einführt, so kommt eine Entscheidun...

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