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NWB Nr. 29 vom Seite 2267 Fach 4 Seite 4815

Tendenzen der BFH-Rechtsprechung zur Verlustnutzung beim Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG

von Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau Beatrix Stalinski, Düsseldorf

I. Entwicklung der gesetzlichen Regelung

Jahrzehntelang wurde in der „Mantelkaufrechtsprechung” der Verlustabzug von der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität zwischen der verlustverursachenden und der verlustnutzenden Rechtsperson abhängig gemacht. Mit zwei Urteilen v. (I R 202/82, BStBl 1987 II S. 308, und I R 318-319/83, BStBl 1987 II S. 310) wurde diese Rechtsprechung vom BFH aufgegeben. Fortan war die rechtliche Identität ausreichend, um einen Verlustabzug geltend zu machen; die wirtschaftliche Identität war ausdrücklich nicht mehr erforderlich. Hierdurch wurde praktisch eine uneingeschränkte Verlustnutzung ermöglicht. Um Steuerausfälle aufgrund eines Handels mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten zu vermeiden, führte der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 v. (BGBl 1988 I S. 1093) erstmals die Mantelkaufregelung in § 8 Abs. 4 KStG ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BGBl 1997 I S. 2590) wurde die Vorschrift zudem erheblich verschärft. In Satz 1 der Vorschrift wird die rechtliche und wirtschaftliche Identität der verlustnutzenden Körperschaft mit der verlustverursachenden Körperschaft verlangt. Satz 2 der Vorschrift sieht ein Regelbeispiel vor, wonac...

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