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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 206/01 EFG 2004 S. 1466

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente

Leitsatz

  1. Zu den von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfassten Hinterbliebenenbezügen gehören auch Verträge, aus denen sich der Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer diesem gleichgestellten Person ergibt.

  2. Für Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient wurde, gilt das nicht. Denn es soll sichergestellt werden, dass nur solche Hinterbliebenenbezüge steuerfrei bleiben, die allein durch die Arbeitsleistung des Erblassers als Geschäftsführer erdient wurden.

  3. Kann ein Gesellschafter aufgrund seiner Stellung Einfluss auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte der Gesellschaft nehmen und waren diesen gegen seinen Willen nicht durchsetzbar, ist eine herrschende Gesellschafterstellung zu bejahen. Von ihm erdiente Hinterbliebenenbezüge werden daher von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1231 Nr. 20
EFG 2004 S. 1466
EFG 2004 S. 1466 Nr. 19
QAAAB-23983

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2004 - 3 K 206/01

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