Kein Ausschluss einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Ersatzanspruches
Leitsatz
Mit der Gesamtrechtsnachfolge tritt ein Erbe sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren und im Verfahren
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit an die Stelle des Erblassers.
Die Nachlassverwaltung hindert den Erben nicht, die Aufhebung von gegen den Erblasser ergangenen Steuerbescheiden zu betreiben.
Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter steht der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung
nicht entgegen. Denn ein solcher etwaiger Ersatzanspruch ist grds. eine Einlageforderung, die das Einkommen der Gesellschaft
nicht erhöht und daher den Eintritt einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft nicht verhindert.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1151 Nr. 19 EFG 2004 S. 1525 EFG 2004 S. 1525 Nr. 20 FAAAB-23978
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.03.2004 - 2 K 532/00
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