Rückwirkende Anrechnung von Kirchensteuern bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur im Falle rechtsgrundloser oder willkürlicher
Zahlung
Leitsatz
Für den Sonderausgaben-Abzug der gezahlten Kirchensteuer ist allein die Tatsache der Zahlung maßgebend.
Ist im Jahr der Erstattung an den Stpfl. eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgaben-Abzug
des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern, wenn Kirchensteuer im Jahr der Verausgabung rechtsgrundlos
gezahlt wurden, weil der Stpfl. nie Mitglied der Kirche war.
Eine Kürzung gezahlter Kirchensteuer-Beträge ist auch dann geboten, wenn es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld
weit übersteigende Zahlungen handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1424 EFG 2004 S. 1424 Nr. 19 VAAAB-23977
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.12.2003 - 16 K 305/03
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