Die Verzögerung des Beginns der Ausbildung muss auf dem Fehlen des angestrebten Ausbildungsplatzes beruhen. Ein Mangel eines
Ausbildungsplatzes in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen
aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Darunter
fällt auch, wenn ein Kind nach der Bewerbung bei einer Förderschuleinrichtung, für dessen Besuch es die erforderlichen Voraussetzungen
mitbringt, zunächst auf eine entsprechende Förderzusage des zuständigen Landkreises warten muss.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1463 EFG 2004 S. 1463 Nr. 19 GAAAB-23969
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2004 - 12 K 183/02
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