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FG München Urteil v. - 10 K 5214/02 EFG 2004 S. 1354

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 1 S. 1, EStDV § 11d Abs. 1 S. 1

Keine Gebäudeabschreibung bei gewonnenem Haus

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 4 EStG zum

Leitsatz

1. Wer an einem Gewinnspiel im Rahmen einer Werbeaktion teilnimmt, bei der Verlosung der Preise ein Fertighaus gewinnt und nur dieses, nicht aber einen Geldbetrag anstelle des Hauses verlangen kann, darf bei der späteren Vermietung nach Fertigstellung des Hauses aufgrund fehlender eigener Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten keine Abschreibung auf den Wert des gewonnenen Hauses vornehmen. Eine Befugnis zur Inanspruchnahme einer Abschreibung ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung von § 11 d EStDV noch aus anderen allgemein anzuwendenden steuerlichen Grundsätzen (Drittaufwand, abgekürzter Vertragsweg).

2. Keine Anwendung der Literaturtheorie zum „Einkünfteerzielungsvermögen”, wonach bei den Überschusseinkünften ein bisher privat genutztes und nunmehr zur Einkünfteerzielung umgewidmetes Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert in das Einkünfteerzielungsvermögen einzulegen ist, mit der Folge, dass auch fiktive Abschreibungen vorgenommen werden könnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1272 Nr. 21
EFG 2004 S. 1354
EFG 2004 S. 1354 Nr. 18
CAAAB-23966

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FG München, Urteil v. 05.05.2004 - 10 K 5214/02

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