1. Wer an einem Gewinnspiel im Rahmen
einer Werbeaktion teilnimmt, bei der Verlosung der Preise ein Fertighaus
gewinnt und nur dieses, nicht aber einen Geldbetrag anstelle des Hauses
verlangen kann, darf bei der späteren Vermietung nach Fertigstellung des
Hauses aufgrund fehlender eigener Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten keine
Abschreibung auf den Wert des gewonnenen Hauses vornehmen. Eine Befugnis zur
Inanspruchnahme einer Abschreibung ergibt sich weder aus einer analogen
Anwendung von
§ 11 d EStDV noch
aus anderen allgemein anzuwendenden steuerlichen Grundsätzen
(Drittaufwand, abgekürzter Vertragsweg).
2. Keine Anwendung der
Literaturtheorie zum „Einkünfteerzielungsvermögen”,
wonach bei den Überschusseinkünften ein bisher privat genutztes und
nunmehr zur Einkünfteerzielung umgewidmetes Wirtschaftsgut mit dem
gemeinen Wert in das Einkünfteerzielungsvermögen einzulegen ist, mit
der Folge, dass auch fiktive Abschreibungen vorgenommen werden könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1272 Nr. 21 EFG 2004 S. 1354 EFG 2004 S. 1354 Nr. 18 CAAAB-23966
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