Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste
nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Leitsatz
Wird erst nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheids, der auf der Grundlage erging, der Steuerpflichtige
habe im Streitjahr einen positiven, aber unter der Freigrenze liegenden
Gesamtgewinn erzielt, nachträglich geltend gemacht, es sei
tatsächlich ein Verlust erzielt worden, kann ein Feststellungsbescheid,
der diesen Verlust als verbleibenden Verlustabzug aus privaten
Veräußerungsgeschäften des Streitjahres ausweist, nur dann
ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch entsprechend geändert
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 17 Nr. 1 EFG 2004 S. 1370 EFG 2004 S. 1370 Nr. 18 KÖSDI 2004 S. 14394 Nr. 11 EAAAB-23961
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