Folgen der Auflösung einer GbR
während des Klageverfahrens
gesonderte und einheitliche
Feststellung bei nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten
Ehegattengesellschaften
Die in einem Veranlagungszeitraum
angefallenen Gewinne wiederholter Veräußerungen von im Miteigentum
von Ehegatten stehender Grundstücke im Rahmen von (z.T.) nebeneinander
bestehenden bzw. nacheinander gegründeten Ehegattengesellschaften des
bürgerlichen Rechtes, die gewerbliche Unternehmen betreiben, können
grundsätzlich nicht in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
zusammengefasst werden.
gesonderter und einheitlicher
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994
Leitsatz
1. Eine von sämtlichen zur
Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR) erhobene Klage ist zulässig, wenn sie zwar
nicht ausdrücklich im Namen der GbR erhoben, aber nach ihrem Inhalt als
Klage der GbR auszulegen ist. Die bei Klageerhebung bestehende Klagebefugnis
der Gesellschafter im Namen der GbR geht uneingeschränkt auf die –
dann ehemaligen – Gesellschafter über, wenn die Gesellschaft
während des noch laufenden Klageverfahrens voll beendet wird.
2. Die in einem Veranlagungszeitraum
angefallenen Gewinne aus wiederholten Veräußerungen von im
Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im Rahmen von (teilweise)
nebeneinander bestehenden bzw. nacheinander gegründeten
Ehegattengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die gewerbliche
Unternehmen betreiben, können grundsätzlich nicht in einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammengefasst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 757 Nr. 13 EFG 2004 S. 1343 KÖSDI 2004 S. 14241 Nr. 7 UAAAB-23960
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.