1. Es ist ermessensgerecht, die arbeitsteilig und gleichgewichtig am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das
Zollgebiet beteiligten Personen durch Steuerbescheid als Gesamtschuldner für die entstandenen Einfuhrabgaben in Anspruch zu
nehmen.
2. Der Begriff des „Verbringens” beschränkt sich auf den unmittelbaren Bereich des Grenzübertritts mit anschließender Beförderung
zur ersten zuständigen Zollstelle. Werden die Zigaretten erst nach Verlassen dieses Bereichs, nämlich erst während des Entladens
innerhalb des Zollgebiets und damit erst nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens durch Beamte der Zollfahndung
beschlagnahmt und eingezogen, kann die Zollschuld mit der Einziehung der Ware nicht mehr nach Art. 233 Buchst. d des Zollkodex
erlöschen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-23948
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.10.2003 - 4 K 2980/00
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