Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus der
Vercharterung von Segelyachten
Einkommensteuer 1992 und
1996
Leitsatz
1. Die Vercharterung von Segelyachten
wird nicht mit Einkunftserzielungsabsicht, sondern als Liebhaberei betrieben,
wenn im Verlauf von dreizehn Jahren nach Aufnahme des Betriebs nur in einem
einzigen Jahr (wegen des Verkaufs einer Yacht) ein steuerlicher Überschuss
erzielt worden ist, von Anfang an ein brauchbares wirtschaftliches Konzept
fehlte, auf die fortlaufende Verlusterwirtschaftung nicht mit
betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen reagiert wurde und der
Betrieb nach seiner Auslastung und seiner Kostenstruktur auf Dauer gesehen nur
Verluste abwerfen konnte und kann.
2. Es spricht für eine private
Motivation der Hinnahme der Verluste, wenn der Steuerpflichtige den für
einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat, die Vercharterung nur
im Nebenberuf ausübt und aufgrund anderweitiger hoher Einkünfte zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Vercharterung angewiesen ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1450 EFG 2004 S. 1450 Nr. 19 AAAAB-23945
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2004 - 10 K 31/02
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