OFD Koblenz - S 2337 A - St 32 2

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Verwaltungsräte von Sparkassen

Bezug:

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse kann steuerlich nicht als eine hoheitliche Tätigkeit angesehen werden. Die für diese Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen können daher nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von der Einkommen-(Lohn-)Steuer freigestellt werden (vgl. hierzu H 13 – Fiskalische Verwaltung – LStH).

Maßgebend für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Sparkassengesetz (SpKG), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl 1999 S. 325), die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkassen vom (GVBl 1972 S. 343), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom (GVBl 1992 S. 102).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Sparkasse ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sparkassengesetzes jeweils der Leiter der Verwaltung des Gewährsträgers. Die dem Verwaltungsratsvorsitzenden zufließenden Aufwandsentschädigungen stellen deshalb steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG) dar. Soweit die Einkünfte bisher erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst werden konnten und es eines Lohnsteuerabzugs daher nicht bedurfte (vgl. LSt-Kartei § 3 EStG Fach 3 Nr. 8), kann hieran nach einem bundeseinheitlichen Beschluss nicht mehr festgehalten werden. Wegen der gesetzlichen Verknüpfung mit dem Hauptamt und im Hinblick auf die Haftung der Gebietskörperschaft für die Verbindlichkeiten der Sparkasse ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzender einer Sparkasse hiernach als Nebenpflicht zum Hauptamt als Verwaltungsleiter des Gewährsträgers anzusehen. Es handelt sich daher um Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite, die der Gewährsträger als Arbeitgeber des Verwaltungsleiters dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen hat. Die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. Der Verwaltungsratsvorsitzende hat die Zuwendungen der Sparkasse seinem Arbeitgeber anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG).

    Der Lohnsteuerabzug ist mit Wirkung ab dem durchzuführen. Im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche organisatorische Umstellungsarbeiten bestehen keine Bedenken, wenn mit dem Lohnsteuerabzug von den laufenden Bezügen als Vorstandsvorsitzender einer Sparkasse ab dem begonnen und die gegebenenfalls für die Monate Januar bis März 2004 entstandene Lohnsteuer entsprechend § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG vom Arbeitgeber nacherhoben wird.

    Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist nicht möglich. Diese sind im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

  2. Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SpKG) wird nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Die ihnen zufließenden Aufwandsentschädigungen sind steuerlich als Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu behandeln. Den ehrenamtlichen Mitgliedern bleibt es unbenommen, die durch die Tätigkeit entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen.

  3. Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SpKG gehören dem Verwaltungsrat einer Sparkasse auch zwei Sparkassenmitarbeiter mit beratender Stimme an. Die den Sparkassenmitarbeitern zufließenden Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Durch die Tätigkeit entstandene Aufwendungen sind als Betriebsausgaben geltend zu machen.

OFD Koblenz v. - S 2337 A - St 32 2

Fundstelle(n):
HAAAB-23934