Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen
Az.: w. o.
Bezug:
In der Bezugsverfg. wurde die Auffassung vertreten, dass Bausparkassen für die im folgenden Kj anfallenden Versandkosten der das abgelaufene Kj betreffenden Kontoauszüge keine Rückstellungen bilden dürfen.
Gem. einem auf Bundesebene getroffenen Beschluss wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.
Rückstellungen für die Versendung von Kontoauszügen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gebildet werden.
Aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen muss sich eine nach der Bedeutung für das jeweilige Unternehmen „wesentliche” (eigenständige) Verpflichtung ergeben, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden. Die „Wesentlichkeit” einer Verpflichtung ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen zu beurteilen, vgl. BStBl 1995 II S. 742, Ziffer II.5 der Begründung).
Ebenso ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, in welcher Höhe künftige Einzelkosten und die anteiligen notwendigen Gemeinkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG rückstellungsfähig sind. Die Begriffsbestimmungen der Einzel und Gemeinkosten ergibt sich aus § 255 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG und R 33 EStR. Allerdings sind Aufwendungen, die zu AK oder HK eines WG führen, nicht rückstellungsfähig (§ 5 Abs. 4b EStG).
Über Zweifelsfragen (insb. zur Rückstellungshöhe), die einer Klärung auf Bundesebene bedürfen, ist zu berichten.
OFD Frankfurt v. - S 2137 A - 32 - St II 20
Fundstelle(n):
HAAAB-23892