Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
(BStBl 2001 I S. 634) und vom (BStBl 2002 I S. 88)
Nach den BMF-Schr. v. 18.9. und werden in den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des BStBl 2000 II S. 621, zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, die stl. Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem gezogen.
In Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des (a.a.O.) zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem wieder entfallen, sind nach den o.g. BMF-Schr. die Urteilsgrundsätze auf Antrag nicht anzuwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder werden diese Fristen bis zum / verlängert.
Stpfl., die von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, können dies bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.
BMF v. - IV A 6 -
S 2240 - 70/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 647
XAAAB-23891