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Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 152 Abs. 4 AO)
1 Bemessungsgrundlage
Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.
Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:
1.1 Bei Erklärungen zur Feststellung des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von
25 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 50.000 DM/25.000 Euro
30 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 250.000 DM/125.000 Euro
35 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 500.000 DM/250.000 Euro
40 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 750.000 DM/375.000 Euro
45 v. H. bei Einkünften bis (einschließlich) 1 Mio. DM/500.000 Euro
50 v. H. bei Einkünften von mehr als 1 Mio. DM/500.000 Euro
1.2 bei Erklärungen
1.2.1 zur Feststellung des Einheitswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ein Betrag von
60 v. T. des festgestellten Einheitswerts,
1.2.2 zur Feststellung des Einheitswerts eines Grundstücks (einschließlich der als Grundvermögen zu bewertenden Betriebsgrundstücke) ein Betrag von
60 v. T. des festgestellten Einheitswerts,
1.2.3 zur gesonderten Feststellung des Vermö...