Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Bezug:
Die Referatsleiter Abgabenordnung haben zu TOP 8 der Sitzung AO I/2002 erörtert, ob die Frage, ob bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (R 106 Satz 3 EStR 2001), vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) erfasst ist. Sie vertraten die Auffassung, dass von diesem Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage erfasst sein kann, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die „einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG.
In Nachgang zur o.g. Erörterung in der Sitzung AO I/2002 teilt das BMF mit, dass der BFH die Verwaltungsauffassung u.a. in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom – XI B 75/99 – (BFH/NV 2001 S. 773) bestätigt hat und gegen diesen BFH-Beschluss Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvR 587/01). Unabhängig von dem – dem Bundesministerium der Finanzen nicht bekannten – Inhalt dieser Verfassungsbeschwerde besteht aus dessen Sicht kein Anlass, von der zu TOP 8 der Sitzung AO I/2002 vorgenommenen Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen abzuweichen.
Dem o.g. ist zu entnehmen, dass der BFH die „einfachgesetzliche” Rechtsfrage als geklärt ansieht und das BVerfG die Rechtsprechung des BFH bereits bestätigt hat. Dies könnte lt. BMF dafür sprechen, in einschlägigen Einspruchsverfahren von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, auf diese Möglichkeit zu verzichten bzw. einzelfallbezogene Entscheidungen zum Ruhen lassen von Einspruchsverfahren zu treffen.
BMF v. - IV D 2 - S 0338 - 34/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAB-23878