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Vermögensgesetz; | Rückübertragung von Bodenreformgrundstücken
Das (BVerfGE 84, 90) dargelegt, daß die Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehören, die nach Art. 41 Abs. 1 des EV i. V. mit Nr.1 Satz 1 der gemeinsamen Erklärung (Anl. 3 des Vertrages) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Das BVerfG hat diese Regelung für verfassungsmäßig erachtet. In seiner nunmehr getroffenen neuerlichen Entscheidung bestätigt das BVerfG diese Rechtsauffassung ausdrücklich nochmals, und führt aus, daß es bei der Verhandlungsführung der Bundesregierung ausschließlich darauf ankam, wie sich ihr damals die Position der Sowjetunion zur Frage der Rückgabe von Bodenreformgrundstücken dargestellt hat ().