Verbindlichkeit von Erlassen der Finanzministerien und von Verfügungen der Oberfinanzdirektionen anderer Bundesländer für die niedersächsische Steuerverwaltung
Es ist wiederholt gefragt worden, ob auch Erlasse und Verfügungen der Finanzministerien und Oberfinanzdirektionen anderer Bundesländer Bindungswirkung für die niedersächsische Steuerverwaltung entfalten. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Das Niedersächsische Finanzministerium als oberste Landesbehörde leitet die Finanzverwaltung in seinem Bezirk (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FVG). Für die Oberfinanzdirektion Hannover als Mittelbehörde gilt dasselbe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FVG. Die fachliche Leitung wird jeweils erledigt durch allgemeine Weisungen in der Form von Erlassen und Verfügungen. Sie dienen der einheitlichen Gesetzesanwendung und geben einen Rahmen vor für die inhaltliche Ermessensausübung.
Da das Niedersächsische Finanzministerium und die Oberfinanzdirektion Hannover die Finanzverwaltung nur in ihrem Bezirk leiten, können ihre allgemeinen Weisungen lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich Wirkung entfalten. Dasselbe gilt für die obersten Landesbehörden und Mittelbehörden aller anderen Bundesländer. Daraus folgt, dass die niedersächsische Steuerverwaltung nicht an die Erlasse und Verfügungen anderer Finanzministerien und Oberfinanzdirektionen gebunden ist. Die Finanzämter können jedoch Erlasse und Verfügungen aus anderen Bundesländern als Auslegungshilfe heranziehen. Eine Bindungswirkung tritt damit noch nicht ein.
OFD Hannover v. - S 0019 - 3 - StH 461S 0019 - 2 - StO 321
Fundstelle(n):
VAAAB-23870