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Anwaltsnotariat | Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens
Auslegung und Anwendung des § 6 BNotO durch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des Anwaltsnotars ist nicht der Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet. Die Verwaltungsvorschriften der Länder vernachlässigen die Besonderheiten der Auswahl für die Wahrnehmung des Amts im Zweitberuf. Es fehlt beim Zugang zum Anwaltsnotariat vor allem an einer konkreten und einzelfallbezogenen Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers. Die spezifische fachliche Eignung für das Amt des Notars kommt im Auswahlverfahren im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf zu kurz (