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Öffentlicher Dienst | Ortszuschlag bei Grundwehrdienst leistendem Sohn
Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, haben nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BAT-O Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. Für die gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung sind die Bestimmungen des BGB maßgebend. Der Angestellte ist regelmäßig nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einem erwachsenen Sohn während der Grundwehrdienstzeit Barunterhalt zu gewähren, da dessen Unterhalt durch die ihm nach soldatenrechtlichen Vorschriften zustehenden Geld- und Sachbezüge gedeckt ist. Eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kommt i. d. R. nur gegenüber Personen in Betracht, denen gegenüber keine Rechtspflicht zur Gewährung von Unt...