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Einkommensteuer | Günstigerprüfung bei Verzicht auf die Anrechnung des Kindergeldes (§§ 31, 32, 36 EStG 1996)
Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist nach dem sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen. Für die Anwendung des § 31 Satz 5 EStG ist es ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsvergleich zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, in dem Kindergeld und Kinderfreibetrag noch kumulativ geltend gemacht werden konnten. – Anmerkung: Ausdrücklich lässt der BFH die vieldiskutierte Frage offen, ob auch in den sog. Mangelfällen des § 1612b Abs. 5 BGB eine Kindergeldanrechnung zu erfolgen hat. Diese Fälle dürften aber eher selten sein: Denn ist der Barunterhaltsverpflichtete auß...