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Werberecht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe
Das Werberecht der Freiberufler ist überwiegend im jeweiligen Standesrecht geregelt. Die Vorgaben sind sehr unterschiedlich. Mehrere Vorschriften wurden im Zusammenhang mit den neuen Fragestellungen der Internetwerbung neu gefasst. Der nachfolgende Text stellt die verschiedenen standesrechtlichen Regelungen dar und zeigt insbesondere die im Hinblick auf Rechtsanwälte ergangene Rechtsprechung auf. Die Thematik ist von Bedeutung für alle betroffenen Berufsgruppen, da die EU-Kommission eine stärkere Vereinheitlichung der Verhaltenskodices der reglementierten Berufe insbesondere im Bereich der kommerziellen Kommunikationen im Binnenmarkt anstrebt.
I. Rechtsanwälte
1. Werberechtliche Vorgaben
Werbung ist dem Anwalt und dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43b BRAO, § 39b Patentanwaltsordnung). Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) i. d. F. v. regelt des Weiteren in § 6 Abs. 1, dass der Rechtsanwalt über seine Dienstleistungen und seine Person informieren darf, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Praxisbroschüren, Runds...