Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls
Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes —StBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da sich der Kläger in Vermögensverfall befinde und eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. , BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe, ob und wie weit für die Beurteilung des Ausschlusses einer Gefährdung von Mandanteninteressen das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit und in der Gegenwart heranzuziehen ist. Die Beschwerde macht jedoch keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Darüber hinaus führt die Beschwerde aus, dass das FG zwar zutreffend erkannt habe, dass insoweit auch das dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater nachfolgende Verhalten des betroffenen Steuerberaters maßgeblich sei, dass das FG jedoch die entsprechenden Bemühungen des Klägers, durch den Verkauf von Immobilien seine Vermögensverhältnisse wieder in Ordnung zu bringen, nicht honoriert habe und dass das FG hinsichtlich der angeblichen Gefährdung von Mandanteninteressen eine nur pauschale Begründung gegeben habe, die nicht überzeuge. Damit macht die Beschwerde eine ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG geltend, womit jedoch ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt werden kann.
2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (, BFH/NV 2002, 652). Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO sind somit substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (, BFH/NV 2003, 197).
Auch an solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, ob wegen der Zielsetzung gemäß § 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO), dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Schulden zu befreien, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dahin auszulegen sei, dass ein Vermögensverfall nur vorliege, wenn der Steuerberater die Befreiung von seinen Schulden durch das Insolvenzverfahren nicht erlangen könne. Weiterhin behauptet die Beschwerde, dass eine Entscheidung des BFH auch zu der Frage erforderlich sei, ob der Umstand, dass das Insolvenzverfahren unter der Leitung eines Insolvenzverwalters und eines Kanzleiabwicklers stehe, zu der Annahme führe, dass durch den Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Sie führt vielmehr insoweit aus, dass das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert habe, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen solle, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebe, und dass die bloße Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht zur Folge habe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als abschließend geordnet zu betrachten wären. Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt) und gibt —zutreffend— zu erkennen, dass die von ihr bezeichneten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind, ohne darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt bzw. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist. Dem Beschwerdevorbringen kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger für seinen Fall die Vermögensmasse für ausreichend hält, um durch das Insolvenzverfahren geordnete wirtschaftliche Verhältnisse herbeiführen zu können. Die Beschwerde richtet sich daher in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls durch den Tatrichter.
3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, welche von dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst wird, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet und dass kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil nicht angegeben ist, welcher konkrete Rechtssatz vom Senat in dem Urteil in „BFHE 169, 286” oder von dem FG Baden-Württemberg in der von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung zu welchem in dem angefochtenen Urteil aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch stehen soll; im Übrigen stützt das angegebene FG-Urteil die Rechtsposition des Klägers offensichtlich nicht.
4. Schließlich wird von der Beschwerde auch ein Verfahrensmangel in der Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Insoweit wird bereits keine konkrete Tatsache bezeichnet, deren Aufklärung sich dem FG hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde trägt vor, dass das FG es „sich einfach gemacht” habe und seine Argumentation nicht überzeugen könne, und wendet sich daher wiederum gegen die Richtigkeit der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls.
Fundstelle(n):
XAAAB-23771