Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach
§ 17 EStG
Wesentlichkeitsgrenze
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Ein Auflösungsverlust ist in
dem Jahr zu erfassen, in dem feststeht, dass kein Vermögen an die
Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen
Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen, wobei unerheblich ist,
ob das Gesamtvollstreckungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
2. Ist der Verlust danach (Leitsatz
1) im Veranlagungsjahr 1999 entstanden, so ist für die Frage der
Wesentlichkeit der Beteiligung auf die für dieses Jahr geltende Rechts-
und Gesetzeslage abzustellen. Eine wesentliche Beteiligung ist danach bei einer
Beteiligung von wenigstens 10% anzunehmen.
Fundstelle(n): UAAAB-23707
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.03.2004 - 4 K 30040/02
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